RS Vwgh 2008/8/27 2006/15/0080

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §26 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0241 E 13. März 1991 RS 4(Zusatz: Das Unterlassen von auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes gerichteten Maßnahmen begründet daher keinen im Rahmen einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich geltend zu machenden Verfahrensmangel.)

Stammrechtssatz

Das FamLAG räumt der jeweiligen Partei des Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf Ausübung des im § 26 Abs 4 dieses Gesetzes genannten Aufsichtsrechtes ein (Hinweis E 16.2.1988, 85/14/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150080.X05

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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