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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FamLAG 1967 §26 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/13/0241 E 13. März 1991 RS 4(Zusatz: Das Unterlassen von auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes gerichteten Maßnahmen begründet daher keinen im Rahmen einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich geltend zu machenden Verfahrensmangel.)Stammrechtssatz
Das FamLAG räumt der jeweiligen Partei des Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf Ausübung des im § 26 Abs 4 dieses Gesetzes genannten Aufsichtsrechtes ein (Hinweis E 16.2.1988, 85/14/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150080.X05Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013