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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. November 1987, 87/13/0135, ausgeführt hat, kommt im Falle so genannter Praktika weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zu. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150080.X03Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013