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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/15/0014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/15/0124 E 24. November 1993 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, daß nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte des Beschwerdeführers verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (Hinweis B 19.2.1992, 91/14/0228).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150013.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009