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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen dem Studienort und dem Wohnort ist die schnellstmögliche Verbindung zwischen den Orten. Die Erreichbarkeit der Abfahrtstelle innerhalb der Gemeinde spielt nach der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung des § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 keine Rolle. Dem Umstand, dass der Bahnhof (der Marktgemeinde) Böheimkirchen vom Abgabepflichtigen auf Grund der Entfernung seines Wohnortes von diesem und mangels Einrichtung eines öffentlichen Verkehrs zwischen Wohnort und Bahnhof, nicht leicht erreichbar ist, misst das Gesetz keine Bedeutung bei [vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung (Kinder)].
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150114.X02Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009