RS Vwgh 2008/8/27 2006/15/0150

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;

Rechtssatz

Eine irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung ist nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen worden ist (vgl. Ritz, BAO3, § 135, Tz 10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150150.X03

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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