Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135;Rechtssatz
Eine irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung ist nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen worden ist (vgl. Ritz, BAO3, § 135, Tz 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150150.X03Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009