RS Vwgh 2008/8/27 2006/15/0307

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §299;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Aufhebungsbescheides nach § 299 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Im Rahmen der Ermessensübung bei Erlassung eines Aufhebungsbescheides nach § 299 BAO kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wesentliche Bedeutung zu.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150307.X02

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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