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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §276;Rechtssatz
Gemäß § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid "der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden". Der aufhebende Bescheid einerseits und der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid andererseits sind zwei getrennte Bescheide. Jeder dieser Bescheide kann für sich mit Berufung bekämpft werden. Die Verbindung nach § 299 Abs. 2 BAO setzt voraus, dass ein neuer Sachbescheid zu erlassen ist (vgl. Ritz, BAO3, § 299 Tz 49f). Die Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung ist - bei Vorliegen der in § 276 Abs. 5 BAO normierten Voraussetzungen - in das Ermessen der Behörde gestellt (vgl. Ritz, BAO3, § 276, Tz 18). Bei Beachtung der gesetzlichen Grenzen für die Ermessensübung wird eine mit der ersten Berufungsvorentscheidung inhaltlich gänzlich übereinstimmende zweite Berufungsvorentscheidung grundsätzlich nicht zu erlassen sein. [Im gegenständlichen Fall hätte nach der Erlassung des Aufhebungsbescheides vom 7. Juli 2005 kein den aufgehobenen Bescheid ersetzender Bescheid erlassen werden sollen. Dass aber dennoch ein solcher Bescheid (in Form einer neuerlichen zweiten Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2005) erlassen wurde, hat nicht die Rechtswidrigkeit eines anderen Bescheides, nämlich des Aufhebungsbescheides vom 7. Juli 2005, zur Folge.]
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150307.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009