RS Vwgh 2008/8/27 2006/15/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2008
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §169;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/15/0014

Rechtssatz

Es besteht kein persönliches Befragungsrecht von Zeugen durch den Abgabepflichtigen oder seinen Vertreter (vgl. Ritz, BAO3, § 169, Tz. 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150013.X03

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten