RS Vwgh 2008/8/27 2008/15/0196

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Fahrtkosten stellen Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 dar. Fahrtaufwendungen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (vgl. die hg Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, 2005/15/0074, und vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Fehlen eines exakten Kostennachweises, wenn also die Behörde die Fahrtaufwendungen zu schätzen hat, die Schätzung hinsichtlich eines im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Fahrzeuges, dessen Fahrtleistung 30.000 Kilometer pro Jahr nicht übersteigt, mit dem amtlichen Kilometergeld grundsätzlich nicht rechtswidrig ist (vgl. nochmals das hg Erkenntnis vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073, und das hg Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 97/14/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150196.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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