RS Vwgh 2008/8/27 2008/15/0044

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0128 E 6. Juli 2006 RS 4

Stammrechtssatz

Wird ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme erwiesen werden sollen, nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet (Hinweis E 24. September 2003, 2001/13/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150044.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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