RS Vwgh 2008/8/27 2007/15/0301

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58;
BAO §93 Abs2;
BAO §96;
LAO OÖ 1996 §71 Abs2;
LAO OÖ 1996 §74;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0240 E 19. Dezember 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Wenn im Übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/12/0367).

Schlagworte

BehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007150301.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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