Index
L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0240 E 19. Dezember 2005 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Wenn im Übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/12/0367).
Schlagworte
BehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150301.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009