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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §236;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/15/0203Rechtssatz
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 42 Abs. 1 zweiter Satz VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben, nicht hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof dazu berufen, die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgaben nachzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150202.X05Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009