RS Vwgh 2008/8/27 2008/15/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgEO §5 Abs3;
AVG §18 Abs4;
BAO §96;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit der von der Vollstreckung Betroffene die rechtliche Existenz des Vollstreckungsauftrages mit dem Vorbringen bestreitet, der Vollstreckungsauftrag weise keine leserliche Unterschrift oder Namensbeifügung auf, und dazu die Ansicht vertritt, die Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG sei in Verfahren, in denen die BAO zur Anwendung komme, mangels vergleichbarer Bestimmung der BAO analog heranzuziehen, ist dem entgegenzuhalten, dass die BAO sehr wohl eine dem § 18 Abs. 4 AVG vergleichbare Bestimmung in Gestalt des § 96 enthält. Danach müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden neben der Bezeichnung der Behörde und der Anführung des Datums (lediglich) die Unterschrift des Genehmigenden aufweisen, nicht hingegen - anders als nach AVG - auch den Namen des Genehmigenden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1992, 91/16/0107, und vom 30. März 1998, 97/16/0522). Die von dem von der Vollstreckung Betroffenen geforderte Analogie verbietet sich daher schon deshalb, weil in Ansehung der gegenständlich anzuwendenden BAO keine planwidrige Lücke vorliegt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150113.X03

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten