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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgEO §5 Abs3;Rechtssatz
Soweit der von der Vollstreckung Betroffene die rechtliche Existenz des Vollstreckungsauftrages mit dem Vorbringen bestreitet, der Vollstreckungsauftrag weise keine leserliche Unterschrift oder Namensbeifügung auf, und dazu die Ansicht vertritt, die Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG sei in Verfahren, in denen die BAO zur Anwendung komme, mangels vergleichbarer Bestimmung der BAO analog heranzuziehen, ist dem entgegenzuhalten, dass die BAO sehr wohl eine dem § 18 Abs. 4 AVG vergleichbare Bestimmung in Gestalt des § 96 enthält. Danach müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden neben der Bezeichnung der Behörde und der Anführung des Datums (lediglich) die Unterschrift des Genehmigenden aufweisen, nicht hingegen - anders als nach AVG - auch den Namen des Genehmigenden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1992, 91/16/0107, und vom 30. März 1998, 97/16/0522). Die von dem von der Vollstreckung Betroffenen geforderte Analogie verbietet sich daher schon deshalb, weil in Ansehung der gegenständlich anzuwendenden BAO keine planwidrige Lücke vorliegt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150113.X03Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008