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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen.(Hier: Aus der Erklärung, dass ein in einem anderen Verfahren bevollmächtigter Anwalt eine Ausfertigung des Bescheides zwecks Erhebung einer Berufung erhalten soll, kann nur der Schluss gezogen werden, dass dieser Vertreter auch in diesem Verfahren für die Partei bevollmächtigt ist. Die belBeh musste vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auch im gegenständlichen Verfahren ausgehen, daher hatte die persönliche Übergabe des Bescheides an den Fremden selbst keine rechtliche Wirkung.)
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220607.X01Im RIS seit
29.09.2008Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014