RS Vwgh 2008/8/28 2008/22/0607

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen.(Hier: Aus der Erklärung, dass ein in einem anderen Verfahren bevollmächtigter Anwalt eine Ausfertigung des Bescheides zwecks Erhebung einer Berufung erhalten soll, kann nur der Schluss gezogen werden, dass dieser Vertreter auch in diesem Verfahren für die Partei bevollmächtigt ist. Die belBeh musste vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auch im gegenständlichen Verfahren ausgehen, daher hatte die persönliche Übergabe des Bescheides an den Fremden selbst keine rechtliche Wirkung.)

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220607.X01

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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