Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EheG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0138 E 30. August 2007 RS 1Stammrechtssatz
Da die Fremdenpolizeibehörde an die zivilgerichtlichen Feststellungen über das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe gebunden ist (Hinweis E 25. Oktober 2006, 2003/21/0093; E 22. Mai 2007, 2007/21/0154), wird durch ein Urteil gemäß § 23 EheG, mit dem die Ehe für nichtig erklärt und festgestellt wird, dass der Fremde durch die Eheschließung beabsichtigt habe, eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung und somit auch die Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, wobei es nicht zur Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft gekommen sei, rechtskräftig und bindend festgestellt, dass der Fremde eine sogenannte Aufenthaltsehe eingegangen ist. Dieser Umstand verwirklicht den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FrPolG 2005 und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 umschriebene negative Prognose für einen weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet (Hinweis E 22. Mai 2007, 2007/21/0154).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220727.X03Im RIS seit
29.09.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009