RS Vwgh 2008/8/28 2008/22/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24;
AVG §45;
B-VG Art18;
NAG 2005 §41 Abs3;
NAG 2005 §41;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0348 E 8. November 2006 VwSlg 17048 A/2006 RS 2(hier nur dritter und vierter Satz)

Stammrechtssatz

Nach den Materialien zu § 41 NAG 2005 (RV 952 Blg NR 22. GP, 136: "Zu § 41") wurde im Bewilligungsverfahren für Schlüsselkräfte das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht, da der Antragsteller neben der Niederlassungsbewilligung keine weitere beschäftigungsrechtliche Bewilligung oder Dokumentation über den Zugang zum Arbeitsmarkt benötigt. Das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS gilt als notwendige Tatbestandsvoraussetzung, was jedoch nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde ändert (Abs 2). Bei einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmungen des § 41 Abs 3 NAG 2005 und des § 24 AuslBG und deren Zusammenwirkens, dies unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips (Hinweis E VfGH 3.3.1994, VfSlg 13699; E 20.6.1994, VfSlg 13796; E 8.10.2003, VfSlg 17013), und bei Bedachtnahme auf die aus den Materialien hervorleuchtende gesetzgeberische Absicht, wie auch der in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs ist die Regelung des § 41 Abs 3 NAG 2005 so zu verstehen, dass bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinn des § 24 AuslBG der Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zwar abzuweisen ist, dies jedoch nicht bedeutet, dass das Gutachten vom Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden sei. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die allgemeinen Verfahrensgrundsätze uneingeschränkt Anwendung finden. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die in § 41 Abs 3 NAG 2005 ausdrücklich getroffene Anordnung, dass das Verfahren über die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zum Zweck der Beschäftigung als Schlüsselkraft (nur) dann einzustellen ist, wenn die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) in Rechtskraft erwachsen ist, somit eine - gemäß § 12 Abs 7 AuslBG mögliche - Berufung des Drittstaatsangehörigen gegen den negativen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS (§ 12 Abs 5 AuslBG) ohne Erfolg geblieben oder die Berufungsfrist ungenützt verstrichen ist. Es ist nun kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür ersichtlich und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er dem eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" beantragenden Drittstaatsangehörigen nur im Fall des Aufenthaltszweckes einer unselbständigen Schlüsselkraft Rechtsschutz gegen eine negative Entscheidung des AMS gewähren wollte, hingegen im Fall der negativen Beurteilung als selbständige Schlüsselkraft durch das AMS nicht die Möglichkeit der Überprüfung dieser - in den abweisenden Bescheid der Niederlassungsbehörde einfließenden - Beurteilung einräumen wollte.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220270.X01

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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