RS Vwgh 2008/8/28 2008/22/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6;
AuslBG §15;
NAG 2005 §21 Abs1;

Rechtssatz

Verfügte der Fremde noch nie über einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich, kommen für ihn die Regelungen des ARB Nr. 1/80 nicht zum Tragen; in diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, ob ihm ein Befreiungsschein erteilt wurde oder nicht (Hinweis E 6. September 2007, 2007/18/0478).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220271.X02

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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