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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Verfügte der Fremde noch nie über einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich, kommen für ihn die Regelungen des ARB Nr. 1/80 nicht zum Tragen; in diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, ob ihm ein Befreiungsschein erteilt wurde oder nicht (Hinweis E 6. September 2007, 2007/18/0478).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220271.X02Im RIS seit
29.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009