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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Hat sich ein Fremder (im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung) bereits über zehn Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten und vermag er auf maßgebliche persönliche Bindungen (hier lebt der Fremde mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kleinkind im Bundesgebiet)zu im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältigen Personen zu verweisen, so reicht ein Fehlverhalten (hier gem § 83 Abs 1, § 127 und § 129 Z 1 StGB), das zu einer Geldstrafe (hier 4.800,-- S) und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (hier 18 Monate) geführt hat, ohne Hinzukommen weiterer Umstände nicht aus, um die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gleich schwer gewichten zu können wie die persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet (Hinweis E 15. Dezember 2004, 2004/18/0210; E 17. Februar 2006, 2003/18/0140).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220523.X01Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009