RS Vwgh 2008/8/28 2008/22/0607

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0609 E 9. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Bevollmächtigung zeitigt ungeachtet ihres Umfangs zwar nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist oder sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden (Hinweis E 6. Mai 1998, 97/21/0341).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220607.X02

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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