TE Vfgh Beschluss 1986/12/10 B839/86

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BAO §276 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; ZPO §63 Abs1; VerfGG §35 Abs1; Beschwerde gegen Bescheid und über die Berufung dagegen ergangene Berufungsvorentscheidung des Zollamtes; Antrag auf Entscheidung über die Berufung gemäß §276 Abs1 BAO 1961 möglich - mangelnde Erschöpfung des Instanzenzuges; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtlosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Bf. wendet sich in einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten, mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe verbundenen, als "Klage" bezeichneten, der Sache nach aber auf Art144 B-VG gestützten Eingabe gegen den Bescheid des Zollamtes Steyr vom 12. Juli 1985, Z 4/A/4-1985/S, sowie gegen die über die Berufung gegen diesen Bescheid ergangene Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Steyr vom 24. März 1986 (zugestellt am 24. April 1986), Z 3/H 16/1.1-1985/V. Zugleich beantragt der Bf. die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG ist die Beschwerde gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges zulässig. Da im vorliegenden Fall ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung gemäß §276 Abs1 BAO 1961 (vgl. VfGH 25. Juni 1977, B 202 b/77) offen gestanden wäre, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem VfGH offenbar aussichtslos. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG abzuweisen.

3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Zuständigkeit, Finanzverfahren Rechtsmittel, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B839.1986

Dokumentnummer

JFT_10138790_86B00839_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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