Hat die Behörde erster Instanz den von der Fremden gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung lediglich aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG 2005, zurückgewiesen, lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache, dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, abgelehnt wurde (Hinweis B 4. Oktober 2006, 2006/18/0294). Die Berufungsbehörde war daher lediglich befugt darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da die belBeh den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansah und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung traf, überschritt sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit (Hinweis E 18. Dezember 2006, 2005/05/0142).