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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/21/0156 E 18. Dezember 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0070 E 28. August 2008 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Behörde erster Instanz den von der Fremden gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung lediglich aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG 2005, zurückgewiesen, lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache, dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, abgelehnt wurde (Hinweis B 4. Oktober 2006, 2006/18/0294). Die Berufungsbehörde war daher lediglich befugt darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da die belBeh den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansah und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung traf, überschritt sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit (Hinweis E 18. Dezember 2006, 2005/05/0142).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere RechtsgebieteBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220072.X01Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009