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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §24;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0662 E 11. Dezember 2007 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Die Entscheidung der Niederlassungsbehörde kann sowohl im Berufungswege als auch durch Beschwerdeführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einer Überprüfung zugeführt werden.)Stammrechtssatz
Die Niederlassungsbehörde ist an Gutachten der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine selbständige Schlüsselkraft (§ 24 AuslBG) nicht gebunden. Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde zu, die die Schlüssigkeit der Stellungnahmen der besagten Landesgeschäftsstelle samt dem darin enthaltenen Gutachten zu überprüfen hat (Hinweis E 13. März 2007, 2004/18/0405; E 8. November 2006, 2006/18/0348).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220030.X02Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009