RS Vwgh 2008/8/28 2008/22/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2008
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
FrG 1997;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0662 E 11. Dezember 2007 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Die Entscheidung der Niederlassungsbehörde kann sowohl im Berufungswege als auch durch Beschwerdeführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einer Überprüfung zugeführt werden.)

Stammrechtssatz

Die Niederlassungsbehörde ist an Gutachten der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine selbständige Schlüsselkraft (§ 24 AuslBG) nicht gebunden. Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde zu, die die Schlüssigkeit der Stellungnahmen der besagten Landesgeschäftsstelle samt dem darin enthaltenen Gutachten zu überprüfen hat (Hinweis E 13. März 2007, 2004/18/0405; E 8. November 2006, 2006/18/0348).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220030.X02

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten