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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §24;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/21/0430 E 27. Februar 2007 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen(Hinweis E 18. Mai 2006, 2005/18/0525; E 14. Dezember 2006, 2003/18/0258; E 19. Dezember 2006, 2005/21/0262; E 16. Jänner 2007, 2005/18/0190).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220030.X01Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009