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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Beachte
Kundmachung am 17. März 1987, BGBl. 92/1987 und am 24. März 1987, BGBl. 107/1987; Anlaßfall B293/83 vom 2. März 1987 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10404/1985 und 10600/1985Leitsatz
TierärzteG §64 Abs2; Satzung des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs §6 Abs1 erster und zweiter Satz; Beschl. der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 1. April 1978, vom 31. März 1979 und vom 29. März 1980 (alle drei betreffend die Höhe der Fondsumlagen); in §64 Abs2 TierärzteG keine dem Art18 B-VG entsprechenden Determinanten für die Hauptversammlung bei der Ermittlung des durch Beiträge der Fondsmitglieder abzudeckenden Gesamtaufwandes (finanziellen Bedarfes) einerseits und für die Vorschreibung des Beitrages an die einzelnen Fondsmitglieder andererseits - Widerspruch des zweiten, dritten und vierten Satzes des §64 Abs2 zu Art18 B-VG; Gesetzwidrigkeit der als Verordnung zu qualifizierenden Vorschriften wegen Entfalls ihrer gesetzlichen GrundlageSpruch
I. Als verfassungswidrig wird aufgehoben: Die Wortfolge im §64 Abs2 des Tierärztegesetzes, BGBl. 16/1975: "Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach dem voraussichtlichen finanziellen Bedarf des Fonds und nach dem betreffenden Personenkreis. Die Beitragsleistung ist dabei nach der Altersgliederung der Fondsmitglieder zu differenzieren. Dieser Wert wird vom Kuratorium nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet und von der Hauptversammlung der Bundeskammer beschlossen."
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1987 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.
II. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:
1. §6 Abs1 erster und zweiter Satz ("Die Höhe der Fondsumlagen wird von der alljährlichen ersten Hauptversammlung der Bundeskammer in der Regel für die Dauer eines Geschäftsjahres festgesetzt, sie richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf des Fonds und nach dem betreffenden Personenkreis. Die Beitragsleistung ist nach der Altersgliederung der Fondsmitglieder zu differenzieren, wobei der Wert vom Kuratorium nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen ist.") der Satzung des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, beschlossen gemäß §§61 bis 67 des Tierärztegesetzes in der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs am 27. März 1976, (kundgemacht in der Sondernummer der Österreichischen Tierärztezeitung vom Dezember 1977);
2. der Beschl. der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 1. April 1978, mit dem ab 1. Juli 1978 die Fondsumlagen für Mitglieder unter 35 Jahren mit 750 S und für Mitglieder über 35 Jahren mit 1050 S festgesetzt wurden (kundgemacht in der Österreichischen Tierärztezeitung, 31. Jahrgang, Juli 1978);
3. der Beschl. der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 31. März 1979, mit dem die Höhe der Fondsumlagen ab 1. Juli 1979 für Mitglieder unter 35 Jahren mit 840 S und für Mitglieder über 35 Jahren mit 1180 S festgesetzt wurde (kundgemacht in dem an alle Tierärzte ergangenen Rundschreiben der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom Mai 1979);
4. der Beschl. der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 29. März 1980, mit dem die Fondsumlagen ab 1. Juli 1980 in der Höhe wie im Beschl. vom 31. März 1979 (Z3) festgesetzt wurden (kundgemacht in dem an alle Tierärzte ergangenen Rundschreiben der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom Mai 1980).
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1987 in Kraft.
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VfGH ist zu B293/83 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs anhängig, mit dem ausgesprochen wurde, daß der Bf. "aufgrund des Tierärztegesetzes 1974, BGBl. 16/75, §62 (Abs1) in der Zeit vom 1. Feber 1979 bis 30. Juni 1981 zur Mitgliedschaft zur Bundeskammer der Tierärzte Österreichs - Versorgungsfonds - verpflichtet" gewesen sei und daß er daher "die für diese Zeit aushaftenden Fondsbeiträge in der Höhe von
S 32520" an den Versorgungsfonds zu überweisen habe.
2. Die für die Beurteilung der Beschwerde maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
a) Nach dem (mit "Wohlfahrtseinrichtungen" überschriebenen) 3. Abschnitt des II. Hauptstückes des Tierärztegesetzes, BGBl. 16/1975, bestehen bei der Bundeskammer ein Versorgungsfonds (§61 Abs1), eine Sterbekasse (§61 Abs2) und ein Notstandsfonds (§61 Abs3). Der Versorgungsfonds ist "zur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen" bestimmt.
Nach §62 Abs1 des Tierärztegesetzes erstreckt sich die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer. Nach Abs2 sind von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds die Mitglieder ausgenommen, die
"1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder
2. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder
3. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen."
Nach §63 Abs1 des Tierärztegesetzes werden die Fonds als zweckgebundene Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltet.
Das Kuratorium entscheidet über die Fondszugehörigkeit, über die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen sowie über den Ausschluß von Kammermitgliedern aus der Sterbekasse (§63 Abs5). Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer offen (§63 Abs6).
Nach §64 Abs1 des Tierärztegesetzes werden die Fonds finanziert durch:
"1. Beiträge der Mitglieder;
2. außerordentliche Zuwendungen;
3. nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen;
4. Erträgnisse des Fondsvermögens."
§64 Abs2 des Tierärztegesetzes lautet:
"(2) Für die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds besteht, soweit durch dieses BG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für Mitglieder die Pflicht zur Leistung der für den Betrieb des Fonds notwendigen Beiträge. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach dem voraussichtlichen finanziellen Bedarf des Fonds und nach dem betreffenden Personenkreis. Die Beitragsleistung ist dabei nach der Altersgliederung der Fondsmitglieder zu differenzieren. Dieser Wert wird vom Kuratorium nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet und von der Hauptversammlung der Bundeskammer beschlossen."
Nach §66 Abs1 werden die Fondsbeiträge von der Hauptversammlung jährlich generell festgesetzt. Ihre Vorschreibung erfolgt in der Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen, dem Einzelnen ist jedoch auf seinen Antrag die "Leistungspflicht" mit Bescheid vorzuschreiben.
Gegen Entscheidungen des Vorstandes der Bundeskammer der Tierärzte, die aufgrund von Berufungen gegen Entscheidungen des Kuratoriums ergehen, ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (vgl. §§36, 37 und 50 des Tierärztegesetzes; vgl. VfSlg. 10016/1984).
b) §6 Abs1 der Satzung des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte, beschlossen gemäß §§61 bis 67 des Tierärztegesetzes in der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte am 27. März 1976, (kundgemacht in der Sondernummer der Österreichischen Tierärztezeitung vom Dezember 1977) lautet:
"(1) Die Höhe der Fondsumlagen wird von der alljährlichen ersten Hauptversammlung der Bundeskammer in der Regel für die Dauer eines Geschäftsjahres festgesetzt, sie richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf des Fonds und nach dem betreffenden Personenkreis. Die Beitragsleistung ist nach der Altersgliederung der Fondsmitglieder zu differenzieren, wobei der Wert vom Kuratorium nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen ist. Ausnahmsweise können in einer über Antrag des Kuratoriums einzuberufenden Hauptversammlung der Bundeskammer die Fondsumlagen innerhalb eines Geschäftsjahres geändert oder für kürzere Fristen festgesetzt werden. Die Vorschreibung erfolgt in der Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen, dem einzelnen Fondsmitglied ist jedoch auf seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben."
c) In der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte vom 1. April 1978 ist die Höhe der Fondsumlagen ab 1. Juli 1978 mit folgendem Wortlaut festgelegt worden:
"Unter 35 Jahre S 750,-
über 35 Jahre S 1050,-"
d) In der Hauptversammlung vom 31. März 1979 wurden ab 1. Juli 1979 die Fondsumlagen mit 840 S (für Mitglieder unter 35 Jahre) und mit 1180 S (für Mitglieder über 35 Jahre) bestimmt. In der gleichen Höhe wurden in der Hauptversammlung vom 29. März 1980 die Fondsumlagen ab 1. Juli 1980 festgesetzt.
3. Aus Anlaß der in Z1 angeführten Beschwerde hat der VfGH beschlossen, von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in Punkt I des Spruches angeführten Wortfolge im §64 Abs2 des Tierärztegesetzes sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der in Punkt II unter Z1 bis 4 angeführten, als Verordnungen zu qualifizierenden Vorschriften einzuleiten (Beschl. B293/83 vom 20. Juni 1986).
4. Im Gesetzesprüfungsverfahren hat die Bundesregierung mitgeteilt, im Hinblick auf die Erk. des VfGH VfSlg. 5742/1968 und 5872/1978 sowie vom 23. Juni 1986, G12/86-11 und V1, 2/86-11 von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand zu nehmen.
Für den Fall der Aufhebung hat die Bundesregierung den Antrag gestellt, der VfGH wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
5. a) Im Verordnungsprüfungsverfahren hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mitgeteilt, daß von einer Äußerung im Gegenstand Abstand genommen wird.
b) Auf Grund der vom VfGH an die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte gemäß §58 Abs2 VerfGG gerichteten Aufforderung zur Erstattung einer Äußerung hat der Vorstand der Bundeskammer der Tierärzte (Beschl. in der Sitzung vom 27. September 1986) mitgeteilt, daß die in Prüfung gezogene Satzung des Versorgungsfonds sowie die Beschlüsse über die Höhe der Fondsumlagen ab 1. Juli 1978, 1979 und 1980 gemäß §36 Abs7 Z4 des Tierärztegesetzes von der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte erlassen worden seien. Da jedoch eine Abgabe von Stellungnahmen im Verordnungsprüfungsverfahren vor dem VfGH im Tierärztegesetz nicht geregelt sei, sei nach Auffassung der Bundeskammer hiezu gemäß §37 Abs3 erster Satz des Tierärztegesetzes der Vorstand zuständig.
Hiezu verweist der VfGH auf §58 Abs2 VerfGG, nach dem die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat - neben den übrigen nach dieser Bestimmung in Betracht kommenden Behörden - eine Äußerung über den Gegenstand zu erstatten hat.
Im Verordnungsprüfungsverfahren liegt eine Äußerung der Verwaltungsbehörde, die nach §58 Abs2 VerfGG eine solche zu erstatten hätte, nicht vor.
II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Normenprüfungsverfahren erwogen:
1. Mit dem Bescheid des Anlaßbeschwerdeverfahrens hat der Vorstand der Bundeskammer der Tierärzte Fondsbeiträge für die Zeit vom 1. Feber 1979 bis 30. Juni 1981 vorgeschrieben. Da gegen diesen Bescheid des Vorstandes ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. §§36, 37 und 50 des Tierärztegesetzes; vgl. VfSlg. 10016/1984), ist der Instanzenzug erschöpft. Die Beschwerde ist, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.
Bei der Vorschreibung der Fondsbeiträge ist §6 Abs1 der Satzung des Versorgungsfonds angewendet worden. Ebenso wurden die Beschlüsse über die Höhe der Fondsumlagen ab dem 1. Juli der Jahre 1978, 1979 und 1980 (Punkt II Z2 bis 4 des Spruches) angewendet.
Diese Vorschriften hat auch der VfGH bei der Prüfung der Beschwerde anzuwenden; sie sind daher präjudiziell.
Für die Erlassung der angeführten, auf Verordnungsstufe stehenden Vorschriften hat die Bestimmung des §64 Abs2 des Tierärztegesetzes die Rechtsgrundlage gebildet. Auch die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wortfolge in §64 Abs2 des Tierärztegesetzes ist gegeben.
Die Normenprüfungsverfahren sind zulässig.
III. In der Sache selbst hat der VfGH erwogen:
1. Die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des zweiten, dritten und vierten Satzes des §64 Abs2 des Tierärztegesetzes hat der VfGH im Einleitungsbeschluß wie folgt umschrieben:
"Nach dem zweiten Satz des §64 Abs2 des Tierärztegesetzes bestimmt sich die Höhe der Beiträge nach dem voraussichtlichen finanziellen Bedarf des Fonds und nach dem betreffenden Personenkreis. Als finanzieller Bedarf ist die Summe (Höhe) der finanziellen Mittel anzusehen, die für die Gewährung von Unterstützungen nach §61 Abs1 des Tierärztegesetzes an den in dieser Bestimmung umschriebenen (den betreffenden) Personenkreis erforderlich sind. Weder ist in dieser Bestimmung der Begriff 'Unterstützung' umschrieben noch ist sein Inhalt aus einer anderen Bestimmung des Gesetzes ableitbar. Es scheint jegliche Determinierung der nach den jeweiligen Personengruppen (alte oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordene Kammermitglieder) in Betracht kommenden Art, des Ausmaßes und der Dauer einer zu gewährenden Unterstützungsleistung zu fehlen. Damit scheint auch kein Kriterium für die Ermittlung der Gesamthöhe des voraussichtlichen finanziellen Bedarfes gegeben zu sein. Vielmehr scheint dessen Festsetzung im Belieben der Hauptversammlung zu liegen.
Für die Ermittlung der Höhe der Beiträge bestimmt das Gesetz, daß die Beitragsleistung nach der Altersgliederung der Fondsmitglieder zu differenzieren ist. Auch wenn sich aus den versicherungsmathematischen Grundsätzen nach dem letzten Satz des §64 Abs2 des Tierärztegesetzes Richtlinien für die Differenzierung nach der Altersgliederung der Fondsmitglieder ergeben sollten, kann sich die Höhe des Beitrages des einzelnen Mitgliedes nur nach der Höhe des von der Hauptversammlung ohne entsprechende gesetzliche Determinierung beschlossenen finanziellen Bedarfes richten. Es scheint daher, daß es der Gesetzgeber der Hauptversammlung überläßt, von den Fondsmitgliedern Beiträge in dem Maß einzuheben, das sie für den Betrieb des Fonds erforderlich erachtet.
Es besteht das Bedenken, daß die Bestimmungen des zweiten, dritten und vierten Satzes des §64 Abs2 des Tierärztegesetzes, die in ihrem Zusammenhang die Grundlage einerseits für die Ermittlung des durch Beiträge der Fondsmitglieder abzudeckenden Gesamtaufwandes (finanziellen Bedarfes) und andererseits für die Vorschreibung des Beitrages an die einzelnen Fondsmitglieder zu bilden scheinen, wegen des Mangels einer hinreichenden Determinierung des Verhaltens der Hauptversammlung mit Art18 B-VG in Widerspruch stehen."
Die Bedenken treffen zu. Im Verfahren vor dem VfGH sind keine Umstände hervorgekommen, nach denen eine Auslegung des Gesetzes in der Weise möglich wäre, daß dem Art18 B-VG entsprechende Determinanten für die Hauptversammlung bei der Ermittlung des durch Beiträge der Fondsmitglieder abzudeckenden Gesamtaufwandes (finanziellen Bedarfes) einerseits und für die Vorschreibung des Beitrages an die einzelnen Fondsmitglieder andererseits bestünden.
Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §64 Abs2 des Tierärztegesetzes sind daher wegen des Widerspruches zu Art18 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Der VfGH ist im Einleitungsbeschluß davon ausgegangen, daß die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen, als Verordnungen zu qualifizierenden Regelungen die Folgen der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit ihrer gesetzlichen Grundlage sind.
Da die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §64 Abs2 des Tierärztegesetzes als verfassungswidrig aufzuheben waren, sind auch die in Prüfung gezogenen als Verordnungen zu qualifizierenden Vorschriften wegen des Entfalles ihrer gesetzlichen Grundlage als gesetzwidrig aufzuheben.
Unter diesem Umstand war auf die weiteren im Einleitungsbeschluß aufgeworfenen Bedenken nicht mehr einzugehen.
Für das Inkrafttreten der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung wird gemäß Art140 Abs5 B-VG eine Frist bis 30. November 1987 festgesetzt. Die gleiche Frist wird für das Inkrafttreten der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Verordnung gemäß Art139 Abs5 B-VG bestimmt.
3. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur Kundmachung der Aufhebung des zweiten, dritten und vierten Satzes des §64 Abs2 des Tierärztegesetzes ergibt sich aus Art140 Abs5 B-VG, jene des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz zur Kundmachung der Aufhebung der in Prüfung gezogenen, als Verordnung zu qualifizierenden Regelungen aus Art139 Abs5 B-VG.
Schlagworte
Tierärzte, Determinierungsgebot, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:G140.1986Dokumentnummer
JFT_10138790_86G00140_00