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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §21 Abs1;Rechtssatz
Formalvoraussetzungen zur Antragstellung sind nach der zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags gültigen Rechtslage zu beurteilen. Das Erfordernis der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG 2005, das auch die Verpflichtung enthält, die Entscheidung im Ausland abzuwarten, stellt keine bloße Formalvoraussetzung dar. Der Umstand, dass die Behörde erst nach Inkrafttreten des NAG über den Antrag entschieden hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig (Hinweis E 31. März 2008, 2008/21/0145.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220661.X01Im RIS seit
29.09.2008Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012