RS Vwgh 2008/8/28 2008/22/0661

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Formalvoraussetzungen zur Antragstellung sind nach der zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags gültigen Rechtslage zu beurteilen. Das Erfordernis der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG 2005, das auch die Verpflichtung enthält, die Entscheidung im Ausland abzuwarten, stellt keine bloße Formalvoraussetzung dar. Der Umstand, dass die Behörde erst nach Inkrafttreten des NAG über den Antrag entschieden hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig (Hinweis E 31. März 2008, 2008/21/0145.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220661.X01

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten