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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/18/0229 E 30. Juni 2005 RS 1(Hier: Die Fremde hat einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "privat - quotenfrei, § 19 Abs 5 FrG" gestellt und vorgebracht, dass sie beabsichtige, in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit konnte sie sich im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit auf die Bestimmung des § 89 Abs 2 Z 3 FrG 1997 stützen. Die örtliche Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion stand schon aufgrund des beabsichtigten Wohnsitzes außer Zweifel (§ 91 Abs 1 zweiter Satz FrG 1997). Die belBeh hat die Zuständigkeit der durch die Fremde angerufenen Bundespolizeidirektion Salzburg zu Unrecht verneint.)Stammrechtssatz
Aus § 89 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ergibt sich, dass für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen eine Bundespolizeibehörde im Rahmen ihres örtlichen Wirkungsbereiches zuständig ist, wenn es sich um den Aufenthaltstitel (ua) für den Ehegatten eines unter § 89 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG 1997 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern dieser Ehegatte nicht erwerbstätig sein will.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere Rechtsgebieteörtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220262.X01Im RIS seit
15.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011