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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Rechtssatz
Eine Nichtigerklärung gemäß § 23 EheG kann nur dann erfolgen, wenn die Absicht beider Ehepartner auf Nichtbegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft und auf den Erwerb des Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit des einen Ehepartners durch den anderen gerichtet ist, wobei dieser Nichtigkeitsgrund analog auch auf Fälle der Eheschließung zum Zweck der Erlangung der unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit im Inland oder des ungehinderten Zutritts zum inländischen Arbeitsmarkt angewendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220727.X02Im RIS seit
29.09.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009