RS Vwgh 2008/9/1 AW 2008/03/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Stattgebung insoweit, als eine Verwertung von Waffen, die auf Grund des Entzuges der waffenrechtlichen Urkunden sichergestellt oder vom Beschwerdeführer abgeliefert wurden bzw noch werden, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht stattzufinden hat - Entziehung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses - Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 2 Z 3 WaffG den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte, weil der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er "in der Kürze der Zeit" bei Überlassung der Waffen an einen zum Erwerb solcher Befugten keinesfalls den Erlös erzielen könnte, den er sonst dafür erzielen würde; andererseits sei er mit den schon lange in seinem Besitz befindlichen Waffen verbunden. Soweit sich der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegen die gemäß § 25 Abs 6 WaffG vorzunehmende Versteigerung bzw Veräußerung richtet, stehen einem Aufschub keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung der sichergestellten Waffen unter ihrem Wert kann auf die im Spruch formulierte Weise vorgebeugt werden (vgl den hg Beschluss vom 13. April 2006, Zl AW 2006/03/0026).

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008030045.A01

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten