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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung insoweit, als eine Verwertung von Waffen, die auf Grund des Entzuges der waffenrechtlichen Urkunden sichergestellt oder vom Beschwerdeführer abgeliefert wurden bzw noch werden, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht stattzufinden hat - Entziehung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses - Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 2 Z 3 WaffG den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte, weil der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er "in der Kürze der Zeit" bei Überlassung der Waffen an einen zum Erwerb solcher Befugten keinesfalls den Erlös erzielen könnte, den er sonst dafür erzielen würde; andererseits sei er mit den schon lange in seinem Besitz befindlichen Waffen verbunden. Soweit sich der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegen die gemäß § 25 Abs 6 WaffG vorzunehmende Versteigerung bzw Veräußerung richtet, stehen einem Aufschub keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung der sichergestellten Waffen unter ihrem Wert kann auf die im Spruch formulierte Weise vorgebeugt werden (vgl den hg Beschluss vom 13. April 2006, Zl AW 2006/03/0026).
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008030045.A01Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009