RS Vwgh 2008/9/2 2007/18/0477

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG leitet sich das Erfordernis für den Berufungswerber ab, den Bescheid in einer Weise zu bezeichnen, dass er unverwechselbar feststeht (Hinweis E 11. September 1994, 94/03/0269).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180477.X03

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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