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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §9;Rechtssatz
Durch ihren Tod ist die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit der Bfin erloschen. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Bf verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Bf in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (Hinweis B 28. Juni 2005, 2003/01/0542). (Hier: Die Fremde war gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005 ausgewiesen worden. Sie verstarb während des anhängigen Verfahrens vor dem VwGH.)
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180451.X01Im RIS seit
15.01.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009