RS Vwgh 2008/9/2 2008/18/0451

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Durch ihren Tod ist die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit der Bfin erloschen. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Bf verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Bf in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (Hinweis B 28. Juni 2005, 2003/01/0542). (Hier: Die Fremde war gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005 ausgewiesen worden. Sie verstarb während des anhängigen Verfahrens vor dem VwGH.)

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180451.X01

Im RIS seit

15.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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