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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §4 Abs1 idF 2002/I/059;Rechtssatz
Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Ist die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinne des ForstG gewesen, hat die Behörde die Waldeigenschaft festzustellen. Die Waldeigenschaft ist dabei auf Grund der in der Natur vorgefundenen Verhältnisse nach den Voraussetzungen der §§ 1a bzw. 4 ForstG zu beurteilen. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer Fläche als Wald mit dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung einer Waldfläche, wie sie etwa nach § 17 Abs. 3 ForstG im Rodungsverfahren vorzunehmen ist, ist nicht Gegenstand einer Waldfeststellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003100236.X01Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011