RS Vwgh 2008/9/2 2007/10/0020

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §947;
SHG Bgld 2000 §44;
SHG Bgld 2000 §45;
SHG Bgld 2000 §46;
SHG Bgld 2000 §47;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 50 Bgld SHG sieht die Geltendmachung einer Ersatzpflicht für Sozialhilfeleistungen im Verwaltungsweg (die Gesetzesmaterialien sprechen von einer "zwingenden Bescheidpflicht") lediglich für Ersatzansprüche gemäß den §§ 44, 45 und 46 Bgld SHG vor, nicht jedoch für Ansprüche des Hilfeempfängers im Sinne des § 47 Bgld SHG. Der nach Auffassung der belangten Behörde auf den Sozialhilfeträger übergegangene zivilrechtliche Anspruch des Geschenkgebers gegen den Geschenknehmer gemäß § 947 ABGB könnte daher (ausschließlich) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Der BH kam jedoch - ebenso wie der Landesregierung - keine Zuständigkeit zu, über eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Parteien zur Leistung einer jährlichen Rente gemäß § 947 ABGB abzusprechen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100020.X04

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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