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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §947;Rechtssatz
§ 50 Bgld SHG sieht die Geltendmachung einer Ersatzpflicht für Sozialhilfeleistungen im Verwaltungsweg (die Gesetzesmaterialien sprechen von einer "zwingenden Bescheidpflicht") lediglich für Ersatzansprüche gemäß den §§ 44, 45 und 46 Bgld SHG vor, nicht jedoch für Ansprüche des Hilfeempfängers im Sinne des § 47 Bgld SHG. Der nach Auffassung der belangten Behörde auf den Sozialhilfeträger übergegangene zivilrechtliche Anspruch des Geschenkgebers gegen den Geschenknehmer gemäß § 947 ABGB könnte daher (ausschließlich) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Der BH kam jedoch - ebenso wie der Landesregierung - keine Zuständigkeit zu, über eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Parteien zur Leistung einer jährlichen Rente gemäß § 947 ABGB abzusprechen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100020.X04Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013