RS Vwgh 2008/9/2 2008/18/0524

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
MRK Art8;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch den rechtkräftigen Bescheid der Behörde, mit dem gegen den Fremden ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, steht - sofern zwischenzeitig keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0391) - bindend fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in seinen durch Art. 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wird.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180524.X02

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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