Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §4 Abs1 idF 2002/I/059;Rechtssatz
Eine von der belangten Behörde im Hinblick auf § 4 Abs. 1 ForstG eingeholte Luftbildauswertung samt der angeschlossenen planlichen Darstellung ist Befund und Gutachten, wenn nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung angegeben, sondern auch ausführlich dargelegt wird, auf welchem Weg und mittels welcher Hilfsmittel die Gutachter zu ihrem Urteil gelangt sind. Dass der dabei zur Anwendung gelangende technische Vorgang nicht im Einzelnen beschrieben worden ist, bewirkt keine Unschlüssigkeit des Gutachtens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003100278.X01Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008