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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Die Erlangung der Rechtsposition gemäß Art 6 oder Art 7 ARB 1/80 hat gemäß § 9 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 die Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde zur Folge. Ein Fremder verliert diese Position aber jedenfalls durch die rechtskräftige Verhängung eines Aufenthaltsverbots, das gemäß § 125 Abs 3 FrPolG 2005 seit 1. Jänner 2006 als Rückkehrverbot gilt, handelt es sich hiebei doch um eine gemäß Art 14 ARB 1/80 zulässige Beschränkung dieser Rechtsposition aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Hinweis E 14. Juni 2007, 2007/18/0182).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2InstanzenzugMaßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006180512.X01Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009