RS Vwgh 2008/9/2 AW 2008/04/0050

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §345 Abs5;
GewO 1994 §345 Abs6;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Anzeige der Wiederinbetriebnahme einer Betriebsanlage gemäß §§ 81 Abs. 3 iVm 345 Abs. 6 GewO 1994 - Wird eine genehmigte Betriebsanlage in einer Weise geändert, dass das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird - eine Genehmigungspflicht wird dadurch gemäß dem Einleitungshalbsatz des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 "jedenfalls nicht" begründet -, so darf mit der Erstattung der Anzeige über die solcherart geänderte Betriebsanlage dieselbe vorerst (bis zu einer allfälligen Untersagung durch die Behörde) in Betrieb genommen werden. Die belangte Behörde hat den Erstbescheid, mit dem auch die Inbetriebnahme der geänderten Betriebsanlage untersagt wurde, aufgehoben. Damit kommt der Beschwerdeführerin auf Grund der von ihr erstatteten Anzeige über die Anlagenänderung (wieder) das Recht zu, die geänderte Anlage zu betreiben, wobei sie jedenfalls sicher zu stellen hat, dass die bisherigen konsensgemäßen Emissionen nicht überschritten, somit nicht nachteilig im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 verändert werden. Daher erwächst der Beschwerdeführerin aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger NachteilBegriff der aufschiebenden WirkungBesondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040050.A02

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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