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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §345 Abs5;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Anzeige der Wiederinbetriebnahme einer Betriebsanlage gemäß §§ 81 Abs. 3 iVm 345 Abs. 6 GewO 1994 - Wird eine genehmigte Betriebsanlage in einer Weise geändert, dass das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird - eine Genehmigungspflicht wird dadurch gemäß dem Einleitungshalbsatz des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 "jedenfalls nicht" begründet -, so darf mit der Erstattung der Anzeige über die solcherart geänderte Betriebsanlage dieselbe vorerst (bis zu einer allfälligen Untersagung durch die Behörde) in Betrieb genommen werden. Die belangte Behörde hat den Erstbescheid, mit dem auch die Inbetriebnahme der geänderten Betriebsanlage untersagt wurde, aufgehoben. Damit kommt der Beschwerdeführerin auf Grund der von ihr erstatteten Anzeige über die Anlagenänderung (wieder) das Recht zu, die geänderte Anlage zu betreiben, wobei sie jedenfalls sicher zu stellen hat, dass die bisherigen konsensgemäßen Emissionen nicht überschritten, somit nicht nachteilig im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 verändert werden. Daher erwächst der Beschwerdeführerin aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilBegriff der aufschiebenden WirkungBesondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040050.A02Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009