RS Vwgh 2008/9/2 2007/10/0079

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 43 Abs. 2 Tir NatSchG bezweckt nicht den Schutz von Eigentümerrechten. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/10/0163, den Beschluss vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0153, und die jeweils zit. Vorjudikatur), lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Aus der genannten Vorschrift kann - anders als nach der anders gelagerten Vorschrift des Kärntner Naturschutzgesetzes - eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100079.X03

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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