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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 43 Abs. 2 Tir NatSchG bezweckt nicht den Schutz von Eigentümerrechten. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/10/0163, den Beschluss vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0153, und die jeweils zit. Vorjudikatur), lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Aus der genannten Vorschrift kann - anders als nach der anders gelagerten Vorschrift des Kärntner Naturschutzgesetzes - eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100079.X03Im RIS seit
06.10.2008Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015