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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
KanalgebührenO Kramsach vom 17. Juli 1981; Anschluß- und laufende Gebühr stellen Benützungsgebühren dar; Höhe beider Gebühren zusammen hat dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen; zum Gebührenbegriff der FinanzausgleichsG (mit Hinweis auf VfSlg. 10947/1986); Bedenken gegen die Erhebung einer Anschlußgebühr im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses auch dann nicht, wenn die zum Projekt der Kanalisation gehörende vollbiologische Kläranlage im Zeitpunkt der Erhebung der Abgabe erst im Planungsstadium war - eine solche Regelung entspricht noch dem Äquivalenzprinzip; Teile des §1 sowie der §§2 und 3 nicht gesetzwidrigSpruch
Der Antrag des VwGH wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kramsach wurde dem P B eine Kanalanschlußgebühr in der Höhe von 937988,60 S (einschließlich der Umsatzsteuer) vorgeschrieben, wobei die Berechnung der Campingplatzstandplätze mit 97 als vorläufig bezeichnet wurde.
2. Mit Bescheid der Tir. Landesregierung vom 31. August 1982 wurde die dagegen von P B erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtete P B je eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der er die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend machte und die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der Kanalgebührenordnung behauptete, und eine auf Art130 B-VG gestützte Beschwerde an den VwGH, in der er die Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragte.
4. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschl. vom 26. November 1984, B513/82, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab.
5. Der VwGH stellte mit Beschl. vom 29. November 1985 an den VfGH den Antrag, die Worte "einer Anschluß- und" in §1 sowie die §§2 und 3 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kramsach, beschlossen am 17. Juli 1981, hilfsweise die Wendung "S 40,- zuzüglich 8% MWSt" in §3 Z3 und die Wendung "S 7500,- zuzüglich 8% MWSt" in §3 Z4 dieser Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
Er begründete diesen Antrag wie folgt:
"Der VwGH geht bei seinen folgenden Überlegungen - zunächst - so vor, als ob auch die Ausschreibung einer Kanalanschlußgebühr, wie sie durch die hier anzuwendende Verordnung erfolgt ist, ihre Deckung sei es im §15 Abs3 Z4 FAG 1979, sei es im eben wiedergegebenen §30 Abs1 des Landesgesetzes LGBl. 43/1935 fände:
Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, liegt es im Wesen einer Gebühr iS des Finanzausgleichsgesetzes, daß ihre Höhe der Leistung der Gemeinde äquivalent sein muß. Der erwähnte Grundsatz gebietet, daß die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen, wobei jedoch eine gewisse Toleranz eingeräumt werden muß, weil die Höhe der Erträge einerseits und der Kosten andererseits im Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr vorausschauend nur im Schätzungsweg ermittelt werden können. Das Äquivalenzprinzip gebietet, daß die Gemeinden ihre Einrichtungen, die sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Das geschieht nur dann, wenn bei der Festsetzung der Gebühren von jenen Kosten ausgegangen wird, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 18. Juni 1980, Slg. Nr. 8847/1980).
Der VwGH hat aufgrund der Beschwerdebehauptungen, die öffentliche Kanalanlage sei noch nicht fertiggestellt, insbesondere die biologische Kläranlage noch nicht errichtet und der im angefochtenen Bescheid genannte Betrag von S 153 Millionen noch nicht verbaut, eine Stellungnahme der mitbeteiligten Gemeinde eingeholt. Aus dieser Stellungnahme vom 10. Mai 1985 geht hervor, daß sich die gesamte Kanalisation zum Zeitpunkt der Beschlußfassung am 17. Juli 1981 im Anfangsstadium befand. Zu diesem Zeitpunkt war lediglich der Sammelkanal im Seenbereich in einer Länge von 3,7 km gebaut. Durch diesen Sammelkanal war zumindest die Reinhaltung der Seen gewährleistet. Die Kosten für die Erschließung des Seenbereichs betrugen zirka S 7 Millionen. Die Verbandskläranlage war im Jahre 1981 am Siedlungsrand in Radfeld vorgesehen. Aufgrund der verschiedenen Einwände der Anrainer mußte jedoch von diesem "Standpunkt" abgegangen und im Jahre 1984 ein entsprechendes, zirka 1 km vom Ort entferntes Grundstück käuflich erworben werden. Die Kläranlage ist derzeit (Mai 1985) vor Abschluß der Planungsphase und wird voraussichtlich im Laufe dieses und des nächsten Jahres errichtet.
Daraus geht hervor, daß sich die Kanalanschlußgebühr iS der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kramsach ihrem Wesen nach zum weitaus überwiegenden Teil als Vorauszahlung darstellen, weil die Kosten für den im Zeitpunkt der Beschlußfassung fertiggestellten Teil der Anlage lediglich zirka S 7 Millionen betragen haben. Laut der in den Verwaltungsakten erliegenden Äußerungen des Kulturbauamtes (Abteilung III g des Amtes der Tir. Landesregierung) vom 8. Juli 1982 sollten sich hingegen die Gesamtkosten der Anlage, bezogen auf Preisbasis 1973, auf S 67914000,- belaufen, was unter Zugrundelegung einer 6%igen Baukostenindexerhöhung für den projektierten Fertigstellungszeitpunkt im Jahre 1987 den im angefochtenen Bescheid genannten Betrag von S 153 Millionen ergibt. Hievon sollte durch Eigenmittel der Gemeinde ein Drittel aufgebracht werden: dh., daß im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Kanalanschlußgebühr lediglich ein Drittel von S 7 Millionen, das sind rund S 2,3 Millionen, an überwälzbaren Kosten bereits aufgelaufen waren.
Nun verstoßen Vorauszahlungen auf Kanalanschlußgebühren nach Auffassung des VwGH nicht grundsätzlich gegen das Äquivalenzprinzip, wenngleich im Normalfall ein zeitlicher Konnex zwischen den angefallenen Kosten und den zu ihrer Deckung eingehobenen Gebühren bestehen wird müssen. Insbesondere wird die Einhebung von Vorauszahlungen durch die zitierte Aussage des VfGH im Erkenntnis Slg. Nr. 8847/1980 nicht ausgeschlossen, weil das Schwergewicht dieser Aussage klar auf dem Erfordernis der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung liegt.
Tatsächlich ist die Leistung von Vorauszahlungen auf Interessentenbeiträge bzw. Kanalanschlußgebühren in mehreren Landesgesetzen geregelt, ohne daß diesbezüglich bislang verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Normen entstanden wären. So ermächtigt etwa §1 Abs5 des OÖ. Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl. 28/1958, idF der Novelle LGBl. 57/1973, die Gemeinden, aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung Vorauszahlungen auf verschiedene Interessentenbeiträge zu erheben, wenn für eine gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) oder deren Erweiterung ein mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vorliegt, die erforderlichen behördlichen Bewilligungen erteilt wurden und die Gemeinde die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) nach diesem Projekt beschlossen und finanziell sichergestellt hat. Die Absätze 7 und 8 dieser Gesetzesstelle regeln die Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen, wenn die Vorauszahlung den vorzuschreibenden Interessentenbeitrag übersteigt oder sich die Verhältnisse derart ändern, daß die Pflicht zur Entrichtung eines Interessentenbeitrages voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird. Entscheidend scheint hiebei die Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung der Gebühren bei Nichterbringung der der Gemeinde obliegenden Leistungen zu sein, zumal dem einzelnen Gebührenpflichtigen kein subjektives Recht auf Fertigstellung der Anlage eingeräumt ist.
Zusammenfassend entspricht sohin die Vorschreibung einer Gebühr iS des §15 Abs3 Z4 FAG 1979 nach Auffassung des VwGH dem Äquivalenzprinzip, wenn sie mit den von der Gemeinde erbrachten Leistungen auch zeitlich annähernd korreliert oder wenn - im Falle einer Vorauszahlung - zumindest der Rückzahlungsanspruch sichergestellt ist.
Diesen Anforderungen entspricht die hier anzuwendende Verordnung, soweit sie die Kanalanschlußgebühr betrifft, nicht. Vielmehr werden die Eigentümer der angeschlossenen Gebäude zur Leistung der gesamten Kanalanschlußgebühr in drei Raten verpflichtet, wobei die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an den Kanalstrang entsteht. Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück im Jahre 1981 an den Kanalstrang angeschlossen wurde, hatte daher im Regelfalle bis zum Jahre 1983 die volle Anschlußgebühr zu entrichten, obwohl sich die gesamte Kanalisation zum Zeitpunkt der Beschlußfassung im Anfangsstadium befand, erst im Jahre 1984 ein Grundstück für die Verbandskläranlage käuflich erworben wurde, die Kläranlage sich im Mai 1985 erst vor Abschluß der Planungsphase befand und ihre Fertigstellung erst für 1986 ins Auge gefaßt war. Weder korreliert sohin die Errichtung der Kanalisation, zu der als wesentlicher Bestandteil vor allem auch die Kläranlage gehört, in zeitlicher Hinsicht mit der Einhebung der Gebühr, noch ist in der Kanalgebührenordnung ein Rückzahlungsanspruch des Gebührenpflichtigen für den Fall vorgesehen, daß es etwa aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Fertigstellung der Anlage kommen sollte.
Der VwGH hat daher das Bedenken, daß die Vorschriften der Kanalgebührenordnung über die Kanalanschlußgebühr mit dem aus §15 Abs3 Z4 FAG 1979 hervorleuchtenden Äquivalenzprinzip in zeitlicher Hinsicht in Widerspruch stehen und sohin gesetzwidrig sind. Er stellt daher den Antrag, die betreffenden Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, wobei der Aufhebung entweder die Worte 'eine Anschluß- und' im §1 sowie die §§2 und 3 zur Gänze, in eventu lediglich die Worte 'S 40,-' im §3 Z3 und die Worte 'S 7500,-' im §3 Z4 zu verfallen hätten.
Darüber hinaus scheint die Kanalgebührenordnung noch in anderer Hinsicht gesetzwidrig zu sein. §15 Abs3 Z4 FAG 1979 spricht von 'Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden'. Nun stellt aber §14 Abs1 leg. cit. in seinen Z14 und 15 'Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern' den 'Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen' gegenüber. Daraus scheint hervorzugehen, daß unter 'Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen' lediglich Gebühren für die laufende Benützung derselben - hier also Kanalbenützungsgebühren - zu verstehen sind, nicht aber Gebühren für die einmalige Erbringung von Leistungen wie etwa die Errichtung einer derartigen Anlage. Letztere wären - entsprechend etwa dem Sprachgebrauch des Oberösterreichischen Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. 28/1958, (das zu den Interessentenbeiträgen lediglich Kanal-Anschlußgebühren, Wasserleitungs-Anschlußgebühren und Müllabfuhr-Anschlußgebühren rechnet) - richtigerweise dem Begriff 'Interessentenbeiträge' zu subsumieren. Das würde aber bedeuten, daß die Ausschreibung von Kanalanschluß gebühren von der Ermächtigung des §15 Abs3 Z4 FAG 1979 überhaupt nicht umfaßt wäre. Daß aber eine - in Ermangelung einer dem §7 Abs5 F-VG entsprechenden Ermächtigung der Gemeinden erforderliche - landesgesetzliche Ermächtigung gleichfalls nicht zu bestehen scheint, wurde bereits dargetan. Auch aus diesen Gründen wären die oben erwähnten Worte im §1 sowie die §§2 und 3 der Kanalanschlußgebührenordnung der Gemeinde Kramsach als gesetzwidrig aufzuheben."
6. Die Tir. Landesregierung erstattete hiezu eine Äußerung, in der sie beantragte, die angefochtenen Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kramsach vom 17. Juli 1981 nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen beantragte sie die Setzung einer Frist von einem Jahr.
II. 1. Die §§1 bis 3 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kramsach, die vom Gemeinderat am 17. Juli 1981 beschlossen wurde, haben folgenden Wortlaut:
"§1
Einteilung der Gebühren
Zur Deckung der Kosten des Aufwandes an der öffentlichen Kanalanlage erhebt die Gemeinde für den Anschluß eines bebauten Grundstückes Benützungsgebühren in Form einer Anschluß- und einer laufenden Benützungsgebühr sowie für die leihweise Beistellung des Wasserzählers.
§2
Anschlußgebühren
l. Die Gebührenpflicht entsteht für die in den einzelnen Bauabschnitten liegenden und in den festgelegten Anschlußbereich fallenden bebauten Grundstücke sowie bei freiwilligem Anschluß nicht anschlußpflichtiger Gebäude und Grundstücke mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses am Kanalstrang. Die Bauabschnitte sowie der Beginn der Kanalisationsarbeiten in diesen Bauabschnitten werden von der Gemeinde bekanntgegeben.
2. Die Kanalanschlußgebühr nach Absatz 1 ist zu 40% (vierzig Prozent) zwei Monate nach Vorschreibung, der Rest in zwei aufeinanderfolgenden gleichen Jahresraten zu bezahlen.
3. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Bauten entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
4. Zur Entrichtung der Gebühren sind der Eigentümer oder die Eigentümer der an die Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaften verpflichtet.
5. Bei Übernahme bzw. Anschluß bestehender Kanäle an die neuen Sammelstränge entsteht für die bereits angeschlossenen Häuser ebenfalls Anschlußgebührenpflicht. Die Anschlußgebührenpflicht entsteht mit Anschluß der bestehenden Kanalanlagen an das neue Kanalsystem.
§3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlußgebühr
1. Bemessungsgrundlage ist der umbaute Raum nach ÖNORM B 1800. Der umbaute Raum errechnet sich aus den Gebäudeaußenmaßen mal Gebäudehöhe, einschließlich Keller und ausgebautem Dachgeschoß. Bei Betriebshallen wird eine Raumhöhe von maximal 3 m zugrunde gelegt. Bei Garagen wird der umbaute Raum nur zu einem Viertel des erhobenen umbauten Raumes berechnet.
2. Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird nur das Wohngebäude zur Bemessung herangezogen. Remisen, Tenne, Stallgebäude, Schuppen und dergl. bleiben außerhalb der Bemessungsgrundlage.
3. Die Anschlußgebühr beträgt S 40,- zuzüglich 8% MWSt pro Kubikmeter umbauten Raum.
4. Bemessungsgrundlage für Campingplätze sind die tatsächlich vorhandenen Standplätze. Die Anschlußgebühr beträgt S 7500,- pro Standplatz zuzüglich 8% MWSt ..."
2. Die Kanalgebührenordnung stützt sich - ihrer Promulgationsklausel zufolge - auf §15 Abs3 Z4 des FAG 1979, BGBl. 673/1978. Dieser lautet:
"D. Gemeindeabgaben aufgrund freien Beschlußrechtes
§15 ...
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
...
4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten."
3. Eine im §15 Abs3 FAG 1979 angezogene weitergehende Ermächtigung durch die Tir. Landesgesetzgebung besteht nicht. Insbesondere ist in §30 Abs1 des Tir. Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. 43/1935, eine solche weitergehende Ermächtigung nicht enthalten. Dieser hat folgenden Wortlaut:
"Die Ortsgemeinden können für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, zB für Friedhöfe, Wasserleitungen, Kanalisationen, Reinigung und Bestreuung der Gehsteige, Gebühren ausschreiben. Diese Gebühren sind gleichgültig, ob es sich um laufende Gebühren oder Einmalgebühren handelt, nach dem tatsächlichen Ausmaß der Benützung oder nach objektiven Merkmalen unter Bedachtnahme auf das durchschnittliche Ausmaß der Benützung festzusetzen, doch darf der mutmaßliche Jahresertrag, der für eine solche Einrichtung oder Anlage im Jahre insgesamt zur Vorschreibung gelangenden Gebühren das Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage, sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht überschreiten ..."
III. Der VfGH hat über den Antrag erwogen:
1. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Annahme sprechen würde, daß der VwGH in dem bei ihm anhängigen Verfahren die von diesem angefochtenen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kramsach vom 17. Juli 1981 anzuwenden hätte.
Da auch die übrigen Voraussetzungen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens gegeben sind, ist der Antrag zulässig.
2. Der VwGH ist der Ansicht, daß unter "Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen" lediglich Gebühren für die laufende Benützung derselben, nicht aber Gebühren für die einmalige Erbringung von Leistungen wie etwa die Errichtung einer derartigen Anlage verstanden werden können.
Dieser Auffassung vermag sich der VfGH nicht anzuschließen. Die Benützung eines Kanals setzt voraus, daß für das berechtigte Grundstück ein Kanalanschluß besteht. Die Anschluß- und die laufende Gebühr stellen Benützungsgebühren dar. Die Höhe beider Gebühren zusammen hat jedoch dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen (vgl. das Erk. VfSlg. 10947/1986 und die dort angeführte Rechtsprechung).
3. Der VwGH hat das weitere Bedenken, daß die Vorschriften der Kanalgebührenordnung über die Kanalanschlußgebühr mit dem aus dem §15 Abs3 Z4 FAG 1979 hervorleuchtenden Äquivalenzprinzip in zeitlicher Hinsicht in Widerspruch stünden. Im Falle der Vorauszahlung müßte mindestens ein Rückzahlungsanspruch sichergestellt sein.
Der VfGH hat in seinem oben angeführten Erk. vom 27. Juni 1986, B842/84, das nach der Antragstellung des VwGH ergangen ist, ausgesprochen, daß vom Gebührenbegriff der Finanzausgleichsgesetze immer schon Gebühren umfaßt waren, die keine bloßen Benützungsgebühren sind, trotzdem aber die Begrenzung ihrer Höhe darin finden, daß der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Die Benützungsgebühren seien in der Regel laufend zu entrichten, was nicht ausschließe, daß einmalig eine höhere Gebühr entrichtet werden könne, sofern diese in einem Verhältnis zu einer besonderen Leistung stehe oder die sonst auf einen längeren Zeitraum entfallende Gebühr ersetze. Langdauernde Benützungsverhältnisse, die besondere technische Vorkehrungen für den Anschluß an die Einrichtung oder Anlage erforderten, gäben Anlaß und Gelegenheit, schon für den Erwerb des Benützungsrechtes auch einmalige höhere Leistungen als besonderen Beitrag zur Deckung des Errichtungsaufwandes zu fordern.
Gegen die Erhebung einer nach diesen Grundsätzen errechneten Anschlußgebühr im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses bestehen daher die vom VwGH geltend gemachten Bedenken auch dann nicht, wenn die zum Projekt der Kanalisation gehörende vollbiologische Kläranlage im Zeitpunkt der Erhebung der Abgabe erst im Stadium der Planung war. Eine solche Regelung entspricht noch dem Äquivalenzprinzip (vgl. VfSlg. 3550/1959).
Lagen der Bemessung der Gebühren sachlich fundierte Berechnungen aufgrund einer fachlichen Planung zugrunde und wird das Vorhaben in der geplanten oder in einer geänderten Form in angemessener Zeit auch tatsächlich verwirklicht, so besteht keine Veranlassung, an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung unter diesem Gesichtspunkt zu zweifeln. Hiebei ist nicht ausgeschlossen, daß möglicherweise, sollten die festgesetzten Gebühren dem Äquivalenzprinzip nicht mehr entsprechen, auf einen Rückzahlungsanspruch der Gebührenpflichtigen Bedacht zu nehmen sein wird.
4. Die Bedenken des VwGH sind daher nicht stichhältig. Demnach war der Antrag abzuweisen.
Schlagworte
Kanalisation, Abgaben Kanalisation, Finanzverfassung, Finanzausgleich, GebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:V5.1986Dokumentnummer
JFT_10138789_86V00005_00