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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0940 E 19. Juni 2008 RS 1(Hier mit Hinweis auf die Nichtzulassungsentscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Beschwerde Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande; und Urteil EGMR vom 8. April 2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom)Stammrechtssatz
Ein sich unrechtmäßig in Österreich aufhaltender Fremder wäre gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthalts vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich wäre (Hinweis E 22. April 2008, 2007/18/0523). Selbst wenn private und familiäre Bindungen des Fremden bei entsprechender Art oder Intensität einen gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung einer (gegebenenfalls humanitären iSd Art. 8 MRK) Niederlassungsbewilligung zum Erfolg führen könnten, so müssen für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 über die genannten Bindungen hinaus besondere Umstände vorliegen, die es dem Fremden mit Blick auf den Art. 8 MRK unzumutbar machen, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsbewilligungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180585.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009