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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Seit der AVG-Novelle BGBl I Nr 158/1998 ist die Behörde nicht mehr berechtigt, eine wegen Fehlens der Bezeichnung des bekämpften Bescheides materiell fehlerhafte Berufung zurückzuweisen, sondern hat dem Einschreiter gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen aufzutragen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nachzubringen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesVerbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180477.X04Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014