RS Vwgh 2008/9/2 2008/16/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2008
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Z 4 GGG sind die Fälle erfasst, in denen ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird. Wird die in erster Instanz geltend gemachte Hauptforderung mit Berufung nicht geltend gemacht, sondern werden nur die im Verfahren in erster Instanz als Nebenforderung zur Hauptforderung geltend gemachten Ansprüche mit Berufung geltend gemacht, sind diese Ansprüche als Berufungsinteresse zu sehen. Gerade diese Fälle hat auch der Gesetzgeber bei § 18 Abs. 2 Z 4 GGG offenbar vor Augen, wie aus den Materialen zum GGG hervorgeht (vgl. den Bericht des Justizausschusses, 454 BlgNR 16. GP, 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008160080.X02

Im RIS seit

10.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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