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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Die Anordnung des § 54 Abs. 2 JN, wonach Zinsen usw. bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben haben, ist auf die Fälle beschränkt, in denen Zinsen usw. als Nebenforderung geltend gemacht werden. Werden in einer Berufung ausschließlich Zinsen geltend gemacht und ist die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung etwa wegen Zuspruchs durch das erstinstanzliche Urteil nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens, trifft diese Voraussetzung des § 54 Abs. 2 JN nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160080.X01Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017