RS Vwgh 2008/9/2 2007/10/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2008
beobachten
merken

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §947;
SHG Bgld 2000 §45;
SHG Bgld 2000 §47;

Rechtssatz

Der Widerruf eines Schenkungsvertrages gemäß § 947 ABGB dient dem Unterhalt des bedürftig gewordenen Schenkers; er hat Unterhaltsfunktion (vgl. Binder in Schwimann, ABGB3, Band 4, Rz 3 zu § 947 ABGB). § 947 ABGB normiert aber keine gesetzliche Unterhaltspflicht eines Geschenknehmers gegenüber dem in Not geratenen Geschenkgeber. Vielmehr ist der Geschenknehmer über Verlangen des Geschenkgebers zur Leistung einer jährlichen Rente in maximaler Höhe der gesetzlichen Zinsen vom (noch vorhandenen) Geschenkwert verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100020.X02

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten