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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §947;Rechtssatz
Der Widerruf eines Schenkungsvertrages gemäß § 947 ABGB dient dem Unterhalt des bedürftig gewordenen Schenkers; er hat Unterhaltsfunktion (vgl. Binder in Schwimann, ABGB3, Band 4, Rz 3 zu § 947 ABGB). § 947 ABGB normiert aber keine gesetzliche Unterhaltspflicht eines Geschenknehmers gegenüber dem in Not geratenen Geschenkgeber. Vielmehr ist der Geschenknehmer über Verlangen des Geschenkgebers zur Leistung einer jährlichen Rente in maximaler Höhe der gesetzlichen Zinsen vom (noch vorhandenen) Geschenkwert verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100020.X02Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013