RS Vwgh 2008/9/2 2007/18/0639

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §47;
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

Rechtssatz

Einem Beschluss des Bezirksgerichts über eine einvernehmliche Scheidung einer Ehe sind nur die aufgrund der Bestimmung des § 55a Abs. 1 EheG für eine Scheidung im Einvernehmen vorausgesetzten Formalangaben zu entnehmen. Einer solchen Urkunde kommt somit in Hinblick auf Natur und Zweck der vom Fremden geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zu.

Schlagworte

Beweismittel UrkundenBeweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180639.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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