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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §44;Rechtssatz
Das Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung stellt nichts anderes als die korrespondierende Bestimmung zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber dar. Nach dem zweiten Satz des § 62 FrPolG 2005 führt die Erlassung eines Rückkehrverbots zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Dem davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf § 13 letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Asylverfahren noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung vor der Asylgesetz- Novelle 2003 zu Ende zu führen ist (§ 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 44 AsylG 1997), in denen also eine asylrechtliche Ausweisung nicht in Betracht kommt und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung erst erfolgen kann, wenn den Fremden ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen (§ 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005) nicht mehr zukommt (Hinweis E 20. Juni 2008, 2008/01/0060). Mit einem Rückkehrverbot gegen einen Fremden wird daher nicht ausgesprochen, dass dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Nach dem Verlust der Stellung des Fremden als Asylwerber ist die fremdenpolizeiliche Ausweisung vielmehr noch erforderlich, um das Rückkehrverbot rechtkräftig durchzusetzen, wonach es gemäß § 62 Abs. 4 FrPolG 2005 als Aufenthaltsverbot gilt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180524.X01Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010