RS Vwgh 2008/9/2 2007/10/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UniversitätsG 2002 §21 Abs14;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0010 B 2. Juli 2008 RS 1 (hier: Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer Beseitiung des Bescheides, mit dem die Abberufung des BF als Mitglied des Universitätsrates vorgenommen wird, da einerseits die Begründung keine eigenständige normative Wirkung hat und daher kein rechtliches Hindernis für eine mögliche Wieserwahl zum Universitätsrat darstelle, andererseits die Funktionsperiode des BF als Mitglied des Universitätsrates abgelaufen ist)

Stammrechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216, vgl. auch den zum Stmk. Geländefahrzeuggesetz ergangenen hg. Beschluss vom 5. Juni 1991, Zl. 90/01/0194, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100024.X01

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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