RS Vwgh 2008/9/2 2007/10/0038

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Slbg 1999 §61 Abs3;
VStG §44a;

Rechtssatz

Gemäß § 61 Abs. 3 Sbg NatSchG endet das strafbare Verhalten, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung. Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), auf S. 815 zu § 44a VStG referierte hg. Judikatur). Die Festlegung der Tatzeit durch die Wortfolge "wie bei einem Ortsaugenschein am 7.7.2004 festgestellt wurde" ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100038.X01

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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