Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §345 Abs5;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Anzeige der Wiederinbetriebnahme einer Betriebsanlage gemäß §§ 81 Abs. 3 iVm 345 Abs. 6 GewO 1994 - Aus § 345 Abs. 5 GewO 1994, insbesondere aus dem darin enthaltenen Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 366 ff GewO 1994, ergibt sich, dass eine Anzeige gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 das Recht zum Betrieb der solcherart geänderten Betriebsanlage lediglich dann einräumt, wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sind. Andernfalls darf die geänderte Betriebsanlage erst nach Erlassung eines entsprechenden Genehmigungsbescheides nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 betrieben werden (vgl. den hg. Beschluss vom 16. April 1996, Zl. AW 96/04/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040050.A01Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009