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E3R E02100000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art233 litb;Rechtssatz
Nach Art. 233 Buchstabe b ZK erlischt mit dem Erlass des Abgabenbetrages die Zollschuld. Im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses erlischt durch einen Erlass daher die Zollschuld gegenüber allen Gesamtschuldnern (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und Finanzgerichtsordnung, Rz 23 zu Art. 233 ZK, und schon Henke/Huchatz, Das neue Abgabenverwaltungsrecht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben - Die Überlagerung der Abgabenordnung durch den Zollkodex, Teil II, ZfZ 1996, 269). Eine Entlassung eines einzelnen Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld bei Weiterbestehen der Zollschuld ist in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Zölle nicht vorgesehen (anders künftig Art. 86 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), Abl EG Nr. L 145 vom 4. Juni 2008). Eine Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO kommt daher für Zölle nicht in Betracht. Mit den Anordnungen des § 26 Abs. 1 UStG 1994 und des § 2 Abs. 1 ZollR-DG, wonach das gemeinschaftliche Zollrecht auch auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden ist, erstreckt sich diese Wirkung, § 237 BAO nicht anwenden zu können, somit auch auf die Einfuhrumsatzsteuer. Gleiches gilt für die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG. Dieses Verständnis von der (nationalen) bundesgesetzlichen Anordnung, das gemeinschaftliche Zollrecht gelte auch für bestimmte national geregelte Abgaben, liegt auch dem hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2002/16/0076, zu Grunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005160205.X01Im RIS seit
27.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013