RS Vwgh 2008/9/2 2005/16/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

E3R E02100000
E3R E02200000
E3R E02202000
E3R E02300000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
35/02 Zollgesetz

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art233 litb;
32008R0450 ZK 2008 Art86 Abs4;
BAO §237 Abs1;
UStG 1994 §26 Abs1;
ZollRDG 1994 §108 Abs1;
ZollRDG 1994 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nach Art. 233 Buchstabe b ZK erlischt mit dem Erlass des Abgabenbetrages die Zollschuld. Im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses erlischt durch einen Erlass daher die Zollschuld gegenüber allen Gesamtschuldnern (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und Finanzgerichtsordnung, Rz 23 zu Art. 233 ZK, und schon Henke/Huchatz, Das neue Abgabenverwaltungsrecht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben - Die Überlagerung der Abgabenordnung durch den Zollkodex, Teil II, ZfZ 1996, 269). Eine Entlassung eines einzelnen Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld bei Weiterbestehen der Zollschuld ist in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Zölle nicht vorgesehen (anders künftig Art. 86 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), Abl EG Nr. L 145 vom 4. Juni 2008). Eine Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO kommt daher für Zölle nicht in Betracht. Mit den Anordnungen des § 26 Abs. 1 UStG 1994 und des § 2 Abs. 1 ZollR-DG, wonach das gemeinschaftliche Zollrecht auch auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden ist, erstreckt sich diese Wirkung, § 237 BAO nicht anwenden zu können, somit auch auf die Einfuhrumsatzsteuer. Gleiches gilt für die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG. Dieses Verständnis von der (nationalen) bundesgesetzlichen Anordnung, das gemeinschaftliche Zollrecht gelte auch für bestimmte national geregelte Abgaben, liegt auch dem hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2002/16/0076, zu Grunde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005160205.X01

Im RIS seit

27.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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